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Schwangerschaftsabbruch:
Dein Körper – Deine Entscheidung!
An dieser Stelle findest Du verschiedene Informationen zum Schwangerschaftsabbruch, die wir für Dich zusammengetragen haben. Bitte bedenke jedoch, dass wir keine professionelle Beratungsstelle o. Ä. darstellen, auch wenn wir die folgenden Infos nach bestem Gewissen recherchiert und mit Quellen versehen haben. Im Internet kursieren leider viele Falschinformationen zu diesem Thema. Deshalb informiere Dich nicht nur im Internet, sondern bei staatlich qualifizierten Beratungsstellen wie pro familia e.V. oder Deinen Hausärzt:innen und Gynäkolog:innen. Wenn Du noch eine gute Quelle kennst, die Du hier vermisst, dann schreib uns gerne: post@sanfte-zerstoerung.de
Inhaltsverzeichnis
- Die rechtliche Lage
- Die Beratungsregelung
- Liste staatlich qualifizierter Beratungsstellen
- Liste von Ärzt:innen und Kliniken, die Abbrüche durchführen
- Wie funktioniert der medizinische Eingriff des Abbruchs?
- Kosten und Kostenübernahme des Abbruchs
- Was unter 18-Jährige wissen sollten
- Mehr Informationen & Broschüren
- Die schwangere Person muss mindestens drei Tage vor dem Abbruch zu einer Beratung (Siehe Links weiter unten) und sich dies von einem:einer Ärzt:in bescheinigen lassen. (D.h. erst am vierten Tag nach der Beratung, kann der Eingriff vorgenommen werden)
- Den Abbruch muss ein:e Ärzt:in vornehmen
- Der Abbruch darf nur bis zur 12. Woche durchgeführt werden. (Das ist die 14. SSW gerechnet vom ersten Tag der letzten Menstruation)
- Medizinische Indikation: Die Schwangerschaft bringt die schwangere Person in gesundheitliche (also psychische und/oder körperliche) Gefahr
- Kriminologische Indikation: Die Schwangerschaft ist durch eine Straftat (z.B. Vergewaltigung) zustande gekommen.
- pro familia e.V.
- familienplanung.de
- Beratungsstellen in Berlin
- Beratungsstellen in Hamburg
- Adressen zu Beratungsstellen Deutschland, Schweiz und Österreich
- bundesweite Liste der Bundesärztekammer
- Suchmaschine für Ärzt:innen in Berlin
- Suchmaschine für Kliniken in Berlin
- Adressen in Deutschland, Schweiz und Österreich
- Adressen in Europa
- pro familia e.V.
- familienplanung.de von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Doctors for Choice Germany e.V.
- Broschüre Schwangerschaftsabbruch
- Weitere Informationen bei profamilia e.V.
- Informationen in anderen Sprachen bei Doctors for Choice Germany e.V.:
- Stelle Online eine Frage an profamilia
- Informationssammlung von Doctors for Choice Germany e.V
- Schwangerschaftsrechner - Wie lange bin ich schon schwanger?
Die rechtliche Lage
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches noch immer rechtswidrig. Der § 218a aber regelt, dass er straffrei bleibt (also erlaubt ist), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Entscheidung über den straffreien Abbruch liegt alleine bei der schwangeren Person. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat niemand anderes das Recht, die schwangere Person zum Austragen des Kindes oder zum Schwangerschaftsabbruch zu zwingen. Auch das nicht-schwangere Elternteil hat kein (auch juristisches) Recht, diese Entscheidung für die schwangere Person zu treffen; das gilt auch unter zusätzlichen Voraussetzungen für minderjährige Schwangere hinsichtlich ihrer Eltern (siehe unten).
Was ist, wenn mehr als 12 Wochen seit der Befruchtung vergangen sind?
Der vorgegebene Zeitraum wird auch als die 14. SSW vom ersten Tag der letzten Menstruation an berechnet. Wenn Du schonmal eine grobe Berechnung machen möchtest, kannst Du auch diesen Schwangerschaftsrechner benutzen. Die Dauer der bestehenden Schwangerschaft wird allerdings korrekt und rechtlich bindend erst durch den Ultraschall und von der:die Ärztin, die den Abbruch durchführt, ermittelt.
Wenn die Schwangerschaft schon länger als 12 Wochen besteht, gibt es noch zwei Möglichkeiten, die einen Abbruch bis zur 22. Schwangerschaftswoche erlauben:
Genauere Informationen zu diesen beiden Indikationen findest Du in DIESER Broschüre von pro familia e. V. ab S.26.
Allerdings muss die schwangere Person auch in diesen Fällen eine Beratung wahrnehmen und den Abbruch muss ein:e Ärzt:in vornehmen. Wenn sich die schwangere Person zur Zeit des Abbruchs in Bedrängnis (also in einer schwierigen Lage) befunden hat, macht sie sich nicht strafbar.
Die Beratungsregelung
Etwa 97% der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland werden nach der Beratungsregelung durchgeführt. Dafür ist es wichtig, dass Du zu einer staatlich anerkannten Beratungsstelle gehst, wo Du einen Beratungsschein erhältst. Unter diesem Text findest Du Links zu staatlich anerkannten Beratungsstellen. Bei der Beratung musst Du nicht alleine sein, sondern darfst eine Begleitung mitnehmen. Dort hast Du die Möglichkeit und das Recht über Deine Situation zu sprechen. Die Mitarbeiter:innen des Beratungsgesprächs stehen unter Schweigepflicht. Sie dürfen also auch niemandem, wie bspw. dem Kindsvater, Auskunft über Deine Person und Situation geben. Auch hast Du die Möglichkeit in der Beratung anonym zu bleiben.
Obwohl der § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes regelt, dass die Beratung „ergebnisoffen zu führen“ ist und „von der Verantwortung der Frau aus[geht]“, besagt es leider auch, dass das Gespräch „dem Schutz des ungeborenen Lebens [dient]“. D.h. aber nicht, dass Dich für Deine Entscheidung rechtfertigen musst: Eine Bescheinigung des Beratungsgesprächs darf Dir nicht verwehrt werden, selbst dann nicht, wenn die:der Berater:in die Fortsetzung des Gesprächs für sinnvoll hält.
Quelle:
pro familia e.V.Staatlich qualifizierte Beratungsstellen
Ärzt:innen und Kliniken, die Abbrüche durchführen
Wie funktioniert der medizinische Eingriff des Abbruchs?
In Deutschland kann zwischen einer medikamentösen und einem instrumentellen Schwangerschaftsabbruch entschieden werden. Mehr Informationen zum Ablauf findest Du bei pro familia e.V. und Doctors for Choice Germany e.V., wo Du Dich auch über die Größe des Embryos zum gegebenen Zeitpunkt des Abbruchs und vieles mehr informieren kannst.
Kosten und Kostenübernahme des Abbruchs
Laut profamilia e.V. können sich die Kosten zwischen 200-570€ belaufen. Gesetzlich Versicherte können einen kleinen Teil erstattet bekommen, wie etwa die ärztliche Beratung vor dem Abbruch oder ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht (also Vor- und Nachuntersuchungen). Bei kriminologischer oder medizinischer Indikation werden die Gesamtkosten von gesetzlichen Krankenkassen übernommen, bei privaten Krankenkassen in der Regel nur bei medizinischer Indikation – jedoch sollte hier individuell nachgefragt werden. D.h. für die Beratungsregelung werden die Kosten für den Abbruch selbst, d.h. von keiner Krankenkasse gedeckt.
Ein Antrag auf Kostenübernahme kann jedoch (auch bei der Beratungsregelung) bei einem geringen Einkommen (derzeit 1.258 € netto; für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Grenze um 298 €, ebenso bei Mietbelastungen von mehr als 368 €) bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden – auch wenn der:die Patient:in privat versichert ist. Allerdings muss dies vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragt werden und deren schriftliche Zusage bei der:dem durchführende:n Ärzt:in eingereicht werden. Ein Grund für den Abbruch muss dabei nicht genannt werden.
Quelle und weitere Informationen:
Was unter 18-Jährige wissen sollten
Die Schwangerschaft kann bei Minderjährigen auch ohne die Einwilligung der Eltern festgestellt werden(sowie auch eine Indikation, wie etwa die kriminologische Indikation durch eine Straftat). Auch die Beratung kann ohne Einwilligung der Eltern sowie anonym vorgenommen werden. Ärzt:innen und Beratungsstellen stehen unter Schweigepflicht, auch gegenüber den Eltern. Für die Durchführung des Abbruchs braucht es jedoch insbesondere für unter 16-Jährige die Einwilligung der Eltern. Möchte die schwangere Person ohne Einwilligung der Eltern die Schwangerschaft abbrechen, muss die:der behandelnde Ärzt:in eine Einwilligung geben, was ab 16 Jahren in der Regel der Fall ist. Ist der:die Minderjährige jünger, muss zur rechtlichen Absicherung der Ärzt:innen ein Elternteil seine Zustimmung geben. Soll kein Elternteil etwas erfahren, kann die Einwilligungsfähigkeit auch durch eine Lehrkraft oder Schulsozialpädagog:in geleistet werden. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren besteht generell eine kriminologische Indikation.
Quelle:
profamilia Broschüre »Schwangerschaftsabbruch«, hier S.31Weitere Informationen bei profamilia e.V.